Hallo Herr Sabath,

an unserem Institut arbeiten wir mit offenen radioaktiven Stoffen. Zusätzlich werden Röntgendiffraktometer und Elektronenmikroskope betrieben. Vor Kurzem hat uns eine unserer Mitarbeiterinnen mitgeteilt, dass sie schwanger sei.
Jetzt meine Frage. Darf ich die Mitarbeiterin weiter in unseren Laborbereichen beschäftigen und was ist dabei zu beachten?

Zunächst ein genereller Hinweis. Grundsätzlich sind alle gebärfähigen Frauen im Rahmen der Erstunterweisung und der jährlich zu wiederholenden Unterweisung darauf hinzuweisen, eine Schwangerschaft unverzüglich anzuzeigen.

Hat eine Frau ihre Schwangerschaft mitgeteilt gelten folgende gesetzliche Regelungen:

  1. Der besondere Grenzwert der Jahresdosis für das ungeborene Kind darf gem. § 78 Abs. 4 Satz 2 StrlSchG die effektive Dosis von 1mSv nicht überschreiten.
  2. Die berufliche Exposition ist nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchV arbeitswöchentlich zu ermitteln.
  3. Die Arbeitsbedingungen sind so zu gestalten, dass innere Exposition der Schwangeren gem. § 69 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV ausgeschlossen ist. Gilt im Übrigen auch für stillende Frauen.
  4. Bei einem Kontrollbereich darf der Zutritt einer Schwangeren gem. § 55 Abs. 2 StrlSchV nur gestattet werden, wenn der zuständige Strahlenschutzbeauftragte zustimmt.

Erläuterungen und persönliche Empfehlungen:

Grundsätzlich ist also die Beschäftigung von Schwangeren in Bereichen mit ionisierender Strahlung zulässig. Ausgenommen sind Sperrbereiche (wegen der hohen Dosisleistung) und jegliche Bereiche, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird. Hier ist ein Zutritt unabhängig vom Grund des Aufenthaltes nicht gestattet. (Der Zutritt als Patientin wird hier nicht betrachtet). Im Nachfolgenden wird der Sperrbereich nicht weiter behandelt.

Ihre Mitarbeiterin darf also nicht mehr mit offenen radioaktiven Stoffen selbst umgehen oder diese Bereiche betreten. Somit kommt also nur noch ein Einsatz in Bereichen in Frage in denen ausschließlich Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler betrieben werden.

Zu 1. und 2.

Die Dosis ist für Beschäftigte grundsätzlich in Überwachungsbereichen und Kontrollbereichen zu ermitteln. Bei der Schwangeren hat dieses arbeitswöchentlich zu erfolgen. Dieses gilt auch in Überwachungsbereichen in denen gem. § 64 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV die effektive Dosis von 1 mSv im Kalenderjahr nicht erreicht werden kann.

Üblicherweise entstehen bei technischen Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (z.B. Hochschutz- und Vollschutzgeräte, Elektronenmikroskope) in den meisten Fällen keine Strahlenschutzbereiche, wie Überwachungs- und Kontrollbereich.

Gleichwohl empfehle ich aber auch in Röntgenräumen, die keine Strahlenschutzbereiche sind die Ermittlung der arbeitswöchentlichen Dosis.

Zu 3.

Bereiche mit offenen radioaktiven Stoffen sind grundsätzlich tabu.

Zu 4.

Soweit beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers ein Kontrollbereich entsteht, muss der Strahlenschutzbeauftragte dem Zutritt der Schwangeren zustimmen.

Meine persönliche Empfehlung ist es, dieses auch bei Überwachungsbereichen und sonstigen Bereichen, die keine Strahlenschutzbereiche sind, so zu handhaben.

Hier soll sich der Strahlenschutzbeauftragte aber vor allem weitgehend am Willen der Schwangeren orientieren. Wünscht eine Schwangere weiterhin an Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern tätig zu sein und wird eine arbeitswöchentliche Dosimetrie durchgeführt und kann der besondere Grenzwert für das Ungeborene eingehalten werden, besteht aus meiner Sicht keine Notwendigkeit eine Weiterbeschäftigung zu verwehren.

Umgekehrt sollte jedoch keine Schwangere gegen ihren ausdrücklichen Willen in Bereichen mit ionisierender Strahlung zu einer Tätigkeit gezwungen werden.

Gerne stehe ich für weitere Rückfragen zur Verfügung.