Sehr geehrter Herr Sabath,
ich benötige nun doch ein weiteres Mal Ihre Hilfe bezüglich Strahlenschutz.
Wir haben vom Sachverständigen eine Aufforderung bekommen, dass für unser Feinstrukturgerät die im 5-Jahres-Rhythmus durchzuführende Wiederholungsprüfung nach §88 Abs. 4 Nr. 1 StrlSchV ansteht.
Bei dem genannten Gerät müsste es sich um einen EDX-Zusatz am REM handeln.

Dieser benannte Zusatz wurde zusammen mit dem REM bereits stillgelegt.

Es gibt zwar bei uns im Unternehmen ein neues REM (wieder mit EDX), das aber ja nach §8 (Anlage 3, Teil D) StrlSchV anzeige- und genehmigungsfrei ist.

Beim Vorgänger handelte es sich um ein identisches Gerät, welches aber angezeigt wurde (was ja nicht notwendig gewesen wäre, oder?) und anscheinend auch die oben genannte Prüfung durch den Sachverständigen regelmäßig durchlaufen hatte.

Waren diese Prüfungen zwingend notwendig gewesen? Wenn ja, müssen wir unser neues REM/EDX auch durch den Sachverständigen prüfen lassen? Muss der Sachverständige auch über jede Stilllegung bzw. Neuanschaffung informiert werden oder nur bei anzeige- oder genehmigungspflichtigen Geräten?

Antwort:

Das Schreiben hat keine rechtliche oder verbindliche Wirkung. Sie müssen dem Sachverständigen weder die Neuanschaffung, Neuinbetriebnahme. Außerbetriebnahme oder sonstige Änderungen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern melden oder anzeigen. Verbindlich für Sie ist allein die Kommunikation mit der zuständigen Behörde
Das Schreiben des Sachverständigen kann allenfalls als freundliche Erinnerung für eine anstehende Wiederholungsprüfung gewertet werden. In der Wahl des Sachverständigen sind Sie grundsätzlich auch frei.

Zur Prüfung selbst:

Erstinbetriebnahme:
Geprüft werden müssen bei Erstinbetriebnahme alle genehmigungspflichtigen Röntgengeräte und Störstrahler, sowie anzeigepflichtigen Röntgeneinrichtungen, bei denen nur der Röntgenstrahler bauartzugelassen ist.
Daraus folgt, alle anzeigepflichtigen bauartzugelassenen Röntgeneinrichtungen wie Basisschutzgeräte, Hochschutzgeräte, Vollschutzgeräte und Schulröntgeneinrichtungen sind bei Erstinbetriebnahme nicht zu prüfen.
Für Störstrahler, wie z.B. Elektronenmikroskope gilt, dass diese bis zu einer Beschleunigungsspannung von maximal 30 kV weder genehmigungspflichtig- noch anzeigepflichtig sind und daher überhaupt keiner Prüfung unterliegen. Das gleiche gilt für Störstrahler mit einer Beschleunigungsspannung über 30 kV sofern dieser bauartzugelassen ist.
Lediglich nicht bauartzugelassene Störstrahler mit einer Beschleunigungsspannung über 30 kV sind genehmigungspflichtig und vor der Inbetriebnahme prüfen zu lassen. (Es gibt also somit keine anzeigepflichtigen Störstrahler, sondern nur entweder genehmigungspflichtig oder anzeige- und genehmigungsfrei)

Wiederholungsprüfung:
Grundsätzlich sind alle Röntgeneinrichtungen, ob genehmigungs- oder anzeigepflichtig in Zeitabständen von 5 Jahren durch den Sachverständigen prüfen zu lassen.
Genehmigungspflichtige Störstrahler unterliegen grundsätzlich keiner Wiederholungsprüfung!

Hinweis: Vor 2003 wurden Elektronenmikroskope mit EDX-Einrichtung als Röntgeneinrichtungen klassifiziert und unterlagen damit den Bestimmungen für Röntgeneinrichtungen. Das ist aber Historie!

Konkret gilt also für Ihre Geräte:
Ihr REM mit EDX und einer Beschleunigungsspannung bis maximal 30 kV ist weder anzeige- noch genehmigungspflichtig und auch nicht prüfpflichtig.
Eine Meldung an die zuständige Behörde über die Stilllegung des alten REM mit EDX ist aus meiner Sicht nicht erforderlich. Es kann natürlich sein, dass das REM mit EDX sofern es vor 2003 in Betrieb genommen wurde, noch als Röntgeneinrichtung geführt wurde und hier ein Genehmigungsbescheid erlassen wurde. Falls dieses der Fall war, würde ich empfehlen hier einfach den Sachverhalt telefonisch mit dem zuständigen Sachbearbeiter zu klären, ob eine Abmeldung noch erforderlich ist.
Allerdings spricht der Sachverständige von der Prüfung eines Feinstrukturgerätes. Im Allgemeinen werden Elektronenmikroskope nicht als Feinstrukturgeräte bezeichnet, sondern Geräte wie ein Diffraktometer oder ein RFA.
Soweit ich weiß, betreiben Sie auch noch ein Vollschutzgerät. Dieses wäre in der Tat alle 5 Jahre prüfpflichtig. Möglicherweise war eben dieses Gerät vom Sachverständigen gemeint. Hier müssten Sie dann schauen, wann die letzte Prüfung war.

Gerne stehe ich Ihnen für weitere Rückfragen zur Verfügung